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Satzung

PRÄAMBEL

Museen sind Einrichtungen zum Erhalt des kulturellen Erbes sowie Orte der kulturellen Bildung und der Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen. Sie sind Archive der Dinge und Wissensspeicher. Sie sammeln, dokumentieren, forschen, erhalten, stellen aus und vermitteln in gesellschaftlicher Verantwortung und für die Zukunft Sachkulturgüter, Artefakte sowie Objekte der Natur und Naturgeschichte. Die Museen orientieren sich am Code of Ethics des International Council of Museums (ICOM) und den Standards für Museen des Deutschen Museumsbundes (DMB) und ICOM-Deutschland.

Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben haben sich die Museen in Niedersachsen und Bremen 1965 zu ihrem Selbstvertretungsorgan „Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V.“ zusammengeschlossen.

I. DER VERBAND

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Der Verband führt den Namen „Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V.“

(2) Sitz des Verbands ist die Landeshauptstadt Hannover. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

(3) Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck und Tätigkeit)

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 68 AO).

(2) Zweck des Museumsverbands ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung. Der Verband ist die Interessenvertretung der Museen im Gebiet der Länder Niedersachsen und Bremen. Mit seiner Geschäftsstelle ist er Ansprechpartner und Dienstleister für die Museen und deren Förderer im Verbandsgebiet.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die museumsfachliche Beratung der Museen, ihrer Träger, regionaler Netzwerke, der Landschaften / Landschaftsverbände, der kommunalen Gebietskörperschaften, des Landes Niedersachsen, des Landes Bremen und der im Verbandsgebiet tätigen Kulturstiftungen;

2. die Unterstützung und Beratung der Museen bei der Aus- und Fortbildung ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen;

3. die Entwicklung und Umsetzung einheitlicher Qualitätsstandards der musealen Arbeit sowie der nachhaltigen Qualitätssteigerung der Museen im Sinne der Aufgaben Sammeln, Erhalten, Forschen, Ausstellen und Vermitteln unter Beachtung des Code of Ethics von ICOM und den Standards für Museen des DMB;

4. die Unterstützung und Beratung der Museen in der Kommunikation ihrer Arbeit und ihrer Inhalte;

5. die Vernetzung der Museen im Verbandsgebiet;

6. die Durchführung von Seminaren und Fachtagungen zu museumsspezifischen Themen;

7. das Sammeln, Dokumentieren und Verbreiten von Informationen zur Museumsentwicklung in Niedersachsen und Bremen.

(4) Der Verband betreibt zur Verwirklichung seiner Zwecke eine Geschäftsstelle. Er kann für die Durchführung seiner Aufgaben Personal einstellen, eine Geschäftsführung gem. § 30 BGB bestellen oder Arbeiten gegen Honorar ausführen lassen.

(5) Alle Inhaber von Verbandsämtern (Vorstand, Kassenprüfung) sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit der gewählten Vorstandsmitglieder eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß der aktuell gültigen Ehrenamtspauschale (gemäß § 3 Nr. 26a EStG) beschließen, die dem Vorstand durch seine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Für die Vorstandstätigkeit anfallende Reisekosten werden nach den jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen des Landes Niedersachsen erstattet.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Mitgliedschaft)

(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder sowie Fördermitglieder.

(2) Mitglied des Verbands kann werden

1. jeder Träger eines niedersächsischen und bremischen Museums, das den notwendigen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Museums entspricht und sachgemäß geleitet wird bzw. dieses anstrebt;

2. haupt- oder ehrenamtlich tätige Leiter*innen der Museen sowie ihre Mitarbeiter*innen;

3. natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Kernaufgaben für Museen im Sinne des Code of Ethics von ICOM und der Standards für Museen des DMB tätig sind;

4. Volontär*innen an niedersächsischen und bremischen Museen sowie Studierende museumsrelevanter Studiengänge.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen möglich.

(4) Natürliche Personen werden als persönliche Mitglieder geführt.

(5) Juristische Personen, Vereine und formlose Vereinigungen werden als korporative Mitglieder geführt. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen benennen juristische Personen als Ansprechpartner*in und Vertreter*in im Verband eine(n) Bevollmächtigte(n).

(6) Personen, die sich um den Museumsverband Niedersachsen und Bremen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(7) Personen oder Institutionen, die die Arbeit des Museumsverbands für Niedersachsen und Bremen finanziell fördern wollen, können Fördermitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 5 (Pflichten der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbands sowie die von den Organen des Verbands satzungsmäßig gefassten Beschlüsse, Richtlinien und Ordnungen zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet     

1. mit dem Tod des Mitglieds;

2. durch Auflösung des korporativen Mitglieds;

3. durch Austritt;

4. durch Ausschluss aus dem Verband.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist geschehen. Er ist frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden bzw. Verpflichtungen nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ferner ist der Ausschluss dann zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Interessen Ziele und Zwecke des Verbands (§§ 2 und 5) gröblich verstoßen hat. In diesen Fällen kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich zu dem möglichen Ausschluss Stellung zu nehmen. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Anhörungsschreiben an die letzte vom auszuschließenden Mitglied bekannt gegebene Adresse übersandt wurde – eine Verpflichtung des Verbands zur Ermittlung aktueller Postanschriften der Mitglieder besteht nicht. Eine etwaige Stellungnahme des Mitglieds hat binnen vier Wochen nach Absendung des Anhörungsschreibens schriftlich zu Händen des Vorstands zu erfolgen. Ein etwaiger Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei auch insoweit eine Zustellung an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postanschrift ausreichend ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Absendung der Ausschlussmitteilung an die letzte bekannt gegebene Postanschrift durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 (Mitgliedsbeiträge)

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Anpassung der Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Der Jahresbeitrag ist im Januar des Jahres fällig und wird durch Bankeinzug beglichen. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahrs aufgenommen werden oder ausscheiden, haben für dasselbe Jahr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 8 (Organe des Verbands)

(1) Organe des Verbands sind

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand;

3. die Geschäftsführung.

II. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ab Versanddatum schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche, jedes korporative Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für die den Verband betreffenden Fragen zuständig. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere     

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

2. Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Wahl von zwei Personen für die Rechnungsprüfung. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Sie müssen Mitglied des Verbands sein.

6. Festsetzung der Höhe veränderter Jahresbeiträge;

7. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder;

8. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan;

9. Beschlussfassung über den Tagungsort;

10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

11. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für die Organe des MVNB Geschäftsordnungen beschließen.

§ 11 (Amtszeit der Rechnungsprüfer*innen)

(1) Die Jahresrechnung des Vorstands wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen geprüft. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre zweimalige Wiederwahl ist möglich.

§ 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Verbands, bei dessen / deren Verhinderung von einem / einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter / die Leiterin. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Bei der Wahl zum Vorsitzenden / zur Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter / eine Wahlleiterin zur Durchführung dieser Wahl bestimmt. Die weiteren Wahlgänge leitet der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat / keine Kandidatin die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidat*innen statt. Gewählt ist, wer die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht hat.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und des Schriftführers / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Schriftführers / der Schriftführerin, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder laut Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

(5) Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung eines Verbandszwecks ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 (Anträge an die Mitgliederversammlung)

(1) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein berufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 11 und 12 entsprechend.

III. DER VORSTAND

§ 15 (Zusammensetzung des Vorstands)

(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, von diesen drei ist eine / einer aus dem Land Bremen zu wählen; außerdem dem / der Schriftführer*in, dem / der Kassenführer*in und drei Beisitzer*innen. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist Mitglied des Vorstands ohne Stimmrecht.

(3) Bei der Besetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen, von regionaler Vertretung des Verbandsgebiets und von fachlicher Verteilung von Museumssparten anzustreben.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der / die 1. stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.

(5) Der Kassenführer bzw. die Kassenführerin hat Bankvollmacht in Verbindung mit dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, oder einem / einer der stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführung.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 16 (Amtsdauer des Vorstands)

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Verbandsmitglieder (persönliche Mitglieder und Vertreter*innen korporativer Mitglieder). Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied.

(2) Handelt es sich bei dem / der Ausgeschiedenen um den Vorsitzenden / die Vorsitzende, übernimmt der 1. stellvertretende Vorsitzende / die 1. stellvertretende Vorsitzende kommissarisch das Amt des / der Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden zwei der drei Vorsitzenden gleichzeitig aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu wählen.

§ 17 (Zuständigkeit des Vorstands) 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben

1. Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

4. Berufung einer Geschäftsführung gem. § 19;

5. Personalplanung gem. § 2 (4);

6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 (3, 4);

8. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Aufgaben aus seinen Reihen Arbeitsgemeinschaften berufen, die Mitglieder oder auch externe Sachverständige hinzuziehen können. Die Arbeitsgemeinschaften können Empfehlungen an den Vorstand aussprechen, die Beschlussfassungshoheit des Vorstands ist dadurch nicht eingeschränkt.

§ 18 (Beschlussfassung des Vorstands) 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden bei dessen / deren Verhinderung von einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ist einzuhalten. In begründeten, dringenden Fällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende / die Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende / die Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sich dafür ausspricht.

IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG

§ 19 (Geschäftsführer*in)

(1) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und beruft ihn / sie ab. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist besonderer Vertreter / besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB.

(2) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin erledigt seine / ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vorstands. Die Geschäftsführung bereitet insbesondere die Beschlüsse des Vorstands vor und führt sie aus.

V. HAFTUNG UND AUFLÖSUNG

§ 20 (Haftung)

(1) Der Verband haftet in Beschränkung auf das Verbandsvermögen.

(2) Die Mitglieder haften in Beschränkung auf die geschuldeten Beiträge und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 21 (Auflösung des Vereins)

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss kann jedoch nur mit einer vier Fünftel Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands im Verhältnis 6:1 an die Länder Niedersachsen und Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 (2) der Satzung zu verwenden haben.

(2) Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 6. April 2018 auf der Mitgliederversammlung in Einbeck beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 23. März 2012 und wurde am 25. Juli 2018 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

Die Arbeit des Museumsverbandes Niedersachsen und Bremen e.V. wird gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und den Senator für Kultur Bremen.